Verein

Vereinsstatuten

“Verein Brückenbau-Modelle” (VBM)
mit Sitz in Winterthur

1. Name und Sitz
Unter dem Namen “Verein Brückenbau-Modelle” besteht ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Winterthur.

2. Zweck
Der Verein bezweckt

  • den Erhalt, die Verwaltung sowie allenfalls die Ergänzung der bedeutenden Brückenbau-Modellsammlung von Peter Gysi, Gütighausen
  • die Pflege und den Unterhalt der Brückenbau-Modelle, welche sich in der oben genannten Sammlung befinden
  • die didaktische Erschliessung der Brückenbau-Modellsammlung, damit komplexe Bauvorgänge auf Brückenbaustellen anhand der oben genannten Modelle einem interessierten Publikum (sowohl Laien als auch Bauhandwerkern, Ingenieuren, Baumeistern, Architekten und weiteren am Bau interessierten Personen) erklärt werden können
  • einzelne Brückenbau-Modelle für externe Ausstellungen in Schulen, Kurslokalen, Fachmessen, etc. zur Verfügung zu stellen
  • Personen (insbesondere Jugendliche), welche vor der Berufswahl stehen, für die Bauberufe (Bauhandwerker, Polier, Bauführer, Baumeister, Bauingenieur) zu begeistern

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Der Verein sucht die enge Zusammenarbeit mit Firmen, Privatpersonen, Vereinen, Bildungsstätten, Behörden und Organisationen, welche den Vereinszweck verfolgen oder unterstützen.
Der Verein kann bei Bedarf Publikationen über einzelne Modelle oder über die ganze Sammlung herausgeben.

3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden, sowie über Spenden und Zuwendungen jeder Art.

4. Mitgliedschaft
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat.
Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden.
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung 

6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist per 31.12. eines Jahres möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

8. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im zweiten Quartal eines Jahres statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

  1. Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren 
  2. Festsetzung und Änderung der Statuten
  3. Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
  4. Beschluss über das Jahresbudget
  5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  6. Behandlung der Ausschlussrekurse

An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Kassier.
Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 3 Jahre gewählt. Ein Rücktritt ist auf das Datum der nächsten GV möglich.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

10. Die Revisoren
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

11. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

15. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 21. März 2014 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.